Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.   Geltung
2.   Angebot und Abschluß
3.   Umfang der Lieferung
4.   Lieferfristen, Verzug und Nichtlieferung
5.   Versand und Gefahrübergang
6.   Preise und Zahlung
7.   Eigentumsvorbehalt
8.   Mängelrügen und Gewährleistung
9.   Allgemeine Haftungsbegrenzung
10. Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden Vertragsinhalt, soweit Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers/ Bestellers (Kunden) werden auch dann nicht Grundlage des Vertrages, wenn ihnen der Verkäufer/ Leistungserbringer (Unternehmer) nicht ausdrücklich  widerspricht.

2. Angebot und Abschluß
Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Unternehmers verbindlich, durch Rechnungsstellung oder durch Ausführung des Auftrags durch Übergabe bzw. Erbringen der Dienstleistung.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie vom Unternehmer  nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen dem  Angebot  beigefügten Unterlagen behält sich der Unternehmer Eigentums
- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Kunde trägt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dgl. die alleinige Verantwortung. Der Kunde steht dafür ein, daß von ihm vorgelegte Ausführungspläne Schutzrechte Dritter nicht verletzten. Der Unternehmer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Aus-führung Schutzrechte Dritter verletzt werden. Gegebenenfalls stellt ihn der Kunde  von der Haftung frei. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert. Versuche besonderer Art mit Werkzeugen des Unternehmers gehen auf Kosten und Risiko des Kunden.

3. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des  Unternehmers maßgebend, im Falle des Angebots des Unternehmers und dessen fristgemäßer Annahme das Angebot, wenn keine recht­zeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestäti­gung.
Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, sind Stückzahlabweichungen in zumutbarem Ausmaß zuläs­sig. Berechnet wird die Liefermenge.

4. Lieferfristen, Verzug und Nichtlieferung
Lieferfristen und
-Termine gelten als unverbindlich vereinbart, es sei denn, daß der Unternehmer eine ausdrücklich verbindliche Zusage gegeben hat.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Bearbeitung der Bestellung von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Unternehmers und dessen Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Unternehmer dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann vom Unternehmer die Erklärung  verlangen, ob dieser vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Lieferfristen verlängern sich ferner um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen vertraglichen Verpflich­tungen
- innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
Verzug und Unmöglichkeit der Leistung hat der Unternehmer solange nicht zu vertreten als ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschulden trifft. Im Übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Kunden zustehender Schadenersatzanspruch auf den Schaden, mit dessen Eintritt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden konnte. Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist begrenzt auf 1% des Wertes des  Liefergegenstandes für jeden Tag des Verzugs und auf höchstens 50%  des Wertes des Liefergegenstandes. Diese Einschränkungen gelten  nicht, soweit der Unternehmer wesentliche Vertragspflichten verletzt hat  oder ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferung hat der Unternehmer in keinem Falle einzustehen. Das gilt nicht, wenn er eine Garantie gegeben hat oder jene seine Erfüllungsgehilfen sind. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so ist der Unternehmer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig üben den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

5. Versand und Gefahrübergang
Wenn nichts anderes vereinbart, sind Versandweg und -mittel der  Wahl des Unternehmers überlassen.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert. Wird der Versand aus einem Grunde verzögert, den der Kunde zu vertreten hat, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand  gleich.

6. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ohne Mehrwertsteuer.
Die Zahlungen "auf Rechnung" sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ohne jeden Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum so zu leisten,  daß dem Unternehmer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens zum Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
Erfolgt die Zahlung unverzüglich nach Lieferung
- spätestens innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum - in bar, durch Scheck oder Überweisung, so wird ein Barzahlungsnachlaß von 2 % eingeräumt, ausgenommen für Lohnarbeiten. Barzahlungsnachlaß wird nicht gewährt, wenn sich der Kunde wegen früherer Lieferungen im Verzug befindet. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für  Überziehungskredite zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren  Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit und wegen etwaiger unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden statthaft.

7. Eigentumsvorbehalt
Der Unternehmer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis  sämtliche Forderungen des Unternehmers gegen den Kunden aus der  Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen  Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Unternehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, für die anerkannte Saldoforderung. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Unternehmer zur Rücknahme  der Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe  verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des  Liefergegenstandes durch den Unternehmer liegt ein Rücktritt vom  Vertrag nur dann vor,  wenn dies der Unternehmer ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Kunden, die die Ware ausdrücklich zum Wiederverkauf erworben haben   ist die Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang unter der  Voraussetzung gestattet, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Unternehmer übergehen:
Der Kunde tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit  sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur  Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der  Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Unternehmers, die Forderungen selbst  einzuziehen bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Unternehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Unternehmer kann ver­langen, daß der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug  erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt  und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware mit  anderen Waren, die dem Unternehmer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen  den Abnehmer in Höhe des zwischen Unternehmer und Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Drittfinanzierte Abzahlungsgeschäfte gelten nur dann als Verkauf im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Kunde den Abzahlungskaufpreis sofort und vollständig zur Verfügung gestellt bekommt. Für alle für den Betrieb des Kunden bestimmte Gegenstände, Werkzeuge und Maschinen gilt die Zustimmung zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt  gelieferten Ware nicht. Die Ware darf nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts veräußert  werden.
Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit  diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung  übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen  Verfügungen Dritter hat er den Unternehmer unverzüglich davon zu  benachrichtigen.

8. Mängelrügen und Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung haftet der Unternehmer unter Ausschluß  weiterer Ansprache wie folgt:
Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Mangel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Anzeige an den Unternehmer zu rügen.
Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Unternehmers Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer die nach beliebigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.
Wenn der Unternehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder  vom Unternehmer verweigert wird, so steht dem Kunden nach seiner Wahl das Wandlungs- bzw. Minderungsrecht zu.
Die Rücksendung der beanstandeten Lieferung an den Unternehmer muß in fachgerechter Verpackung erfolgen. Soweit durch etwa seitens des  Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten dem Unternehmer die Mängelbeseitigung unmöglich gemacht wird, können gegen ihn keine Ansprüche geltend  gemacht werden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung zu laufen und beträgt sechs Monate, soweit nicht eine längere Frist aus gesetzlichen   Gründen zwingend ist. Die Gewährleistungsfrist für  Nachbesserungen Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen beträgt drei Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand und soweit beim Unternehmer MM entsprechende Gewährleistungsansprüche  gegen Vorlieferanten zustehen.
Fehlt dem Liefergegenstand im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Kunden ein  Rücktrittsrecht und  ein Anspruch auf Schadensersatz wegen  Nichterfüllung zu. Schadenersatz für Mangelfolgeschäden kann der Kunde nur verlangen,  soweit die Zusicherung den Zweck verfolgt hat, ihn gerade hiergegen  abzusichern.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Unternehmers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen.  Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind  ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist  auf den typischerweise bei Geschäften der gegebenen Art entstehenden Schaden begrenzt.

10. Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge
(Fertigstellung, Aufarbeitung, Umarbeitung, Wiederherstellung oder Nachschärfen von Werkzeugen) Ergänzend zu oder abweichend von den vorstehenden  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen gilt für derartige Bearbeitungsverträge.
Wird vor Ausführung von Bearbeitungsaufträgen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen dem Unternehmer und dem  Kunden  eine  laufende Geschäftsbeziehung besteht, für  die  diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn der  Bearbeitungsauftrag nicht erteilt wird.
Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu bezahlen.
Die vom Kunden dem Unternehmer überlassenen Materialien müssen  für die Bearbeitung  geeignet und fehlerfrei sein. Mit Anlieferung versichert  der Kunde, daß das von ihm angeliefert und vom  Unternehmer  zu bearbeitende Material der dabei auftretenden Materialbeanspruchung standhält und für die vorgesehe­ne Bearbeitung geeignet ist. Der  Unternehmer hat keine eigene Prüfpflicht. Die Übernahme der Bearbeitung bedeutet nicht die Erklärung, daß das Material für die  vorgesehene Bearbeitung geeignet erscheint. Für das Verhalten des  überlassenen Materials übernimmt  der Unternehmer keine Haftung. Sein Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt.
Setzt der Unternehmer oder sein Erfüllungsgehilfe schuldhaft die  Ursache dafür, daß das vom Kunden überlassene Material bei der  Bearbeitung unbrauchbar wird, so verliert er den Anspruch auf Vergütung. Er haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Kunde hat  sich die Kosten anrechnen zu lassen, die  dem  Unternehmer durch die  Ausführung des Auftrages entstanden sind

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht, soweit nicht zwingende  gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der  Firmensitz des Unternehmers. Für Vollkaufleute, juristische Personen des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich
-rechtliche Sondervermögen oder Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, wird als Gerichtsstand der Firmensitz des Unternehmers vereinbart.
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